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Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15% des Entgeltumwandlungsbetrages

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt bereits seit dem 01.01.2018. Ruhig ist es seither um die Veränderungen geworden.

Doch zum 01. Januar 2019 wird eine Neuregelung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung wirksam. Denn ab diesem Stichtag muss bei Einrichtung von Neuzusagen von Entgeltumwandlungen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden. Dieser Zuschuss soll nach Maßgabe des Gesetzes in der Höhe der Sozialversicherungsersparnis gezahlt werden, bis maximal 15% (verpflichtend). Sollte der Arbeitgeber eine geringere Ersparnis haben, kann er den Betrag der Ersparnis „spitz abrechnen“. Selbstverständlich steht auch die Zahlung eines höheren Zuschusses offen.