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BFH stellt Steuervorteil der betrieblichen Krankenversicherung wieder her

Der Fachkräftemangel in Deutschland gewinnt rasant an Fahrt. Längst ist es kein Geheimnis mehr, dass Arbeitgeber bei den Themen Mitarbeiterbindung und -gewinnung gut ausgebildeter Mitarbeiter mit Extraleistungen glänzen sollten.

Eine bewährte Lösung ist die betriebliche Altersversorgung, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz an Attraktivität gewonnen hat. Doch tritt zunehmend auch die gesundheitliche Absicherung der Mitarbeiter in den Fokus.

Als probates Mittel gilt hier die betriebliche Krankenversicherung. Denn über sie können Arbeitnehmer, die in der Regel gesetzlich krankenversichert sind, einen einfachen Zugang zu Leistungen der privaten Krankenversicherung erhalten. Lange Zeit wurden die Beiträge als Sachbezug anerkannt (max. 44 € pro Monat) und waren folglich steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit keine anderweitigen Zuwendungen bestanden haben. Dies wurde jedoch 2013 durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) geändert. Somit fiel für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Vorteil weg, da seitdem die Zuwendungen als Barlohn zu versteuern und zu verbeitragen sind.

Der Bundesfinanzhof hat nun entgegen der Entscheidung des BMF ein Urteil gefällt, das die Beiträge des Arbeitgebers zu einer bKV wieder als Sachlohn definiert. Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Krankenversicherungsschutz gewährt, jedoch keine Geldleistung verlangt werden kann.

Hierdurch eröffnen sich für Sie wieder neue Chancen, Arbeitgeber zu beraten. Brauchen Sie Unterstützung? Gern helfen Ihnen unsere fachkundigen Kollegen weiter. Kommen Sie auf uns zu!